Rechtsprechung
BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- ArbG Wesel, 20.09.1989 - 3 Ca 1643/89
- BAG, 15.08.1990 - 2 AZR 153/90
- BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
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- BVerwG, 10.11.1981 - 9 C 474.80
Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls in der Bundesrepublik …
Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG Urteil vom 10. November 1981 - 9 C 474, 80 - BayVBl. 1982, 349; Beschlüsse vom 29. April 1983 - 9 B 1610/81 - NVwZ 1983, 668 sowie vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20/87 - NJW 1988, 722).Zu der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. November 1981, a.a.O.), zur Erhaltung des Rügerechts wegen unterbliebener Hinzuziehung eines Dolmetschers reiche es nicht aus, wenn die anwaltlich vertretene sprachunkundige Partei lediglich das Fehlen eines Dolmetschers beanstande, vielmehr müsse ein förmlicher Vertagungsantrag gestellt werden, braucht deshalb keine Stellung genommen zu werden.
- BGH, 24.10.1968 - II ZR 214/66
Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Willensmängeln des Prozeßbevollmächtigten
Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
Anhaltspunkte dafür, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte auf bestimmte Weisungen des Klägers gehandelt hat und es deshalb in analoger Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 166 Abs. 2 BGB auf Willensmängel des Klägers ankommt (vgl. BGHZ 51, 141, 144 ff. ), sind nicht ersichtlich. - BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der …
Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG Urteil vom 10. November 1981 - 9 C 474, 80 - BayVBl. 1982, 349; Beschlüsse vom 29. April 1983 - 9 B 1610/81 - NVwZ 1983, 668 sowie vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20/87 - NJW 1988, 722).
- BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
Prozeßvergleich
Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
Er enthält einerseits eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, beruht zugleich aber auch auf einem Vertrag, für den alle Vorschriften des BGB gelten (ständige Rechtsprechung und überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. statt aller BAGE 40, 17, 20 = AP Nr. 31 zu § 794 ZPO, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.). - BVerwG, 29.04.1983 - 9 B 1610.81
Gewährung von rechtlichem Gehör - Dolmetscherhinzuziehung
Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG Urteil vom 10. November 1981 - 9 C 474, 80 - BayVBl. 1982, 349; Beschlüsse vom 29. April 1983 - 9 B 1610/81 - NVwZ 1983, 668 sowie vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20/87 - NJW 1988, 722). - BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59
Prozeßvergleich - Widerruf - Befristete Möglichkeit - Geschäftsstelle des …
Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
Kommt hingegen wegen formeller Mängel ein wirksamer Prozeßvergleich nicht zustande, so kann die materiell-rechtliche Vereinbarung als außergerichtlicher materiell-rechtlicher Vergleich im Sinne von § 779 BGB Bestand haben, wenn das dem Parteiwillen entspricht ( BAGE 9, 172, 174 = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 2 der Gründe). - LAG Düsseldorf, 24.11.1981 - 24 Sa 1125/81
Rechtliches Gehör
Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
Insoweit kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob der Kläger der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig ist und § 185 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers auch dann gebietet, wenn die sprachunkundige Partei durch einen sprachkundigen Bevollmächtigten vertreten worden ist (für Hinzuziehung auch in diesem Fall: die - frühere - 24. Kammer des Berufungsgerichts , Urteil vom 24. November 1981 - 24 Sa 1125/81 - EzA § 794 ZPO Nr. 4; a.M. Waldner. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 1989, Rz 138; E. Schneider, in der Anm. zu dem vorbezeichneten Urteil).